Verein

 

Kontakt/Impressum

 

Göttinger Hundesport-Freunde e.V.

Reinhäuser Landstraße 239

 

37083 Göttingen


Postanschrift: Renate Fietz, Hannoversche Str. 86, 37077 Göttingen

 

eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Göttingen VR1818

 

Tel. 05 51/ 7 70 34 90 (Anrufbeantworter - bitte sprechen Sie deutlich Ihre Telefonnummer auf das Band, damit wir Sie zurückrufen können)

 

e-mail allgemein:                  info@goettinger-hundesport-freunde.de

e-mail Agility:                        agility@goettinger-hundesport-freunde.de

e-mail Turnierhundsport:   turnierhundsport@goettinger-hundesport-freunde.de

 

Anfahrt

 

Befahren Sie die Reinhäuser Landstraße (B27) stadtauswärts Richtung Friedland. Auf Höhe des Hotels "Geismarburg" (früher "Chateau") biegen Sie hinter dem Sportplatz links in einen schmalen Weg ab. Nach ca. 150 m biegen Sie am roten Brückengeländer rechts ab und fahren den Feldweg bis zum Ende.

 

Aus Richtung Friedland kommend biegen Sie von der Reinhäuser Landstraße (B27) auf Höhe des Hotels "Geismarburg" (früher "Chateau") rechts in einen schmalen Weg ab. Nach ca. 150 m biegen Sie am roten Brückengeländer rechts ab und fahren den Feldweg bis zum Ende.


Karte

 

 

Gebühren

 

Sie können bei uns als Gast oder als Mitglied trainieren.

 

Gästegebühren Platz- und Gerätenutzung

Übungsstunde einzeln 7,00 Euro

Kursgebühren (Welpen, Junghunde, Sportkurse) je 10 Übungsstunden 60,00 Euro

 

Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühr 45,00 Euro einmalig

Erwachsene 75,00 Euro/Jahr

Ehepartner 37,50 Euro/Jahr

Jugendliche unter 18 Jahren 32,50 Euro/Jahr

 

Jedes erwachsene Mitglied hat 24 Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 5 Euro/Stunde in Rechnung gestellt. Gästegebühren entfallen für Mitglieder. Beginn der Mitgliedschaft ist jeweils zum 01. Januar und 01. Juli möglich.

 

Platzordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstand

 

1. Vorsitzende: Renate Fietz

2. Vorsitzende: Sarah El Fakhouri

Kassenwartin: Claudia Baete

Schriftführerin: Christiane Küster

Ausbildungswartin Agility: Irmgard Jacobsen

Ausbildungswartin Turnierhundsport: Daniela Jaep

 

Satzung

 

Geschäftsführender Vorstand:

1. Vorsitzende: Renate Fietz, Hannoversche Straße 86, 37077 Göttingen, Tel. 05 51/3 05 66 13

2. Vorsitzende: Sarah El Fakhouri, Dransfeld

Kassenwartin: Claudia Baete, Ischenröder Straße 14, 37130 Gleichen, Tel. 0 55 92/18 03


Geschäftsstelle: Renate Fietz, Hannoversche Straße 86, 37077 Göttingen

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Göttinger Hundesport-Freunde e.V."

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft in Bezug auf die Hundeerziehung.

 

2. Der Verein fördert die theoretische und praktische Ausbildung von Mensch und Hund in versch

iedenen Sportarten.

 

3. Sozialisierung von Hunden.

 

§ 3 Zugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshunde-Sportvereine e.V., im Nachgang DVG genannt.

2. Die Satzung des DVG wird in allen Punkten vom Verein anerkannt.

 

§ 4 Aufgaben des Vereins

1. Bereitstellung eines Übungsplatzes.

 

2. Bereitstellung der erforderlichen Geräte.

 

3. Anleitung und Überwachung der Ausbildung von Hunden, der Mitglieder und Gäste.

 

4. Durchführung von Turnieren, Prüfungen und Ausstellungen.

 

5. Werbung bei öffentlichen Veranstaltungen für Hunde und Hundesport.

 

6. Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.

 

7. Betreuung von Jugendlichen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

 

2. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

 

3. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen.

 

4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

6. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung kann nicht verlangt werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach Kräften zu fördern, alle Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.

 

2. Bei Wohnungswechsel ist jedes Mitglied verpflichtet, die Änderung der Anschrift und Rufnummer dem Vorstand unverzüglich anzugeben; bei Zuwiderhandlung kann dies die Streichung aus der Mitgliederliste bewirken. Bei Umzug in einen anderen Ort kann auf Antrag die Umschreibung in einen anderen Zweigverein des DVG erfolgen.

 

3. Bei Prüfungen, durch die die Hunde nach den Bestimmungen die Berechtigung zur Eintragung in das Leistungsbuch erhalten, haben die Mitglieder die Pflicht, die Prüfungsordnung des DVG in seiner jeweils gültigen Form zu beachten.

 

4. Die Mitglieder erhalten kostenlos die Vereinssatzung.

 

5. Der Mitgliedsbeitrag und andere Zahlungsverpflichtungen sind bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres zu zahlen. Wir er nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum gezahlt, wird das Mitglied schriftlich zur Zahlung gemahnt. Wird der angemahnte Betrag dann nicht innerhalb von 14 Tagen entrichtet, kann das Mitglied als Zahlungsverweigerer von der Mitgliederliste gestrichen werden. Sofern ein SEPA-Mandat vorliegt, erfolgt der Einzug zum 10. März des Jahres.

 

6. Durch die Streichung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. Mit der Eintreibung der Beträge kann ein Inkassobevollmächtigter beauftragt werden. Sämtliche Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

7. Jedes Mitglied hat im Laufe eines Jahres eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Die Festlegung der Anzahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde können dem Mitglied 5,00 Euro in Rechnung gestellt werden. Es ist möglich, sich gegen Vorlage eines Schwerbehindertenausweises von der Verpflichtung der Arbeitststundenableistung befreien zu lassen.

 

8. Die Haus- und Platzordnung ist anzuerkennen und zu befolgen.

 

§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft

1. Wenn ein Mitglied längere Zeit am Vereinsgeschehen nicht teilnehmen kann (z.B. Wehrdienst), kann die Mitgliedschaft ruhen.

 

2. Das betreffende Mitglied kann hierüber die Geschäftsstelle durch einen schriftlichen Antrag mindestens vier Wochen im Voraus in Kenntnis setzen.

 

3. Der Vorstand entscheidet über die Antragsannahme. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung kann nicht verlangt werden.

 

4. Mit Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied an der Ausübung seiner Rechte aus § 6 gehindert.

 

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

1. durch Tod des Mitgliedes

2. durch seinen Austritt

3. durch seine Streichung

4. durch Ausschluss

 

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein durch Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte, dagegen bleiben alle bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen (z.B. Zahlung rückständiger Beiträge) bestehen.

 

2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss in Textform (Brief, Fax, e-mail etc.) bis spätestens 30. September gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wird diese dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen für das nächste Jahr.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn:

a) das Ansehen des Vereins durch das Mitglied geschädigt oder das Vereinsleben erheblich gestört wird. Zu diesem Tatbestand gehört insbesondere auch die Nichtachtung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.

b) gegen bestehende Tierschutzgesetze verstoßen wird.

c) die Arbeit des Vorstandes in der Weise beeinträchtigt wird, dass eine erfolgreiche Vereinstätigkeit in Frage gestellt ist.

d) wissentlich falsche Angaben bei Leistungsprüfungen und Wettkämpfen gemacht werden.

 

4. Ausgeschlossene, ausgeschiedene oder gestrichene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein. Billigkeitsregelungen sind jedoch möglich, auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

 

5. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

 

6. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

 

7. Im Falle eines Ausschlusses oder einer Streichung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, sonstiger Zahlungen oder Zuwendungen.

 

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand.

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in, Ausbildungswart/in Agility, Ausbildungswart/in Turnierhundsport und Ausbildungswart/in Rally Obedience.

 

2. Ein Vorstandsmitglied kann allenfalls zwei Funktionen innehaben (Ausnahme Geschäftsführender Vorstand).

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in.

 

4. Der Verein wird von der/dem 1. Vorsitzenden nach außen vertreten.

 

5. Der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten gemeinsam den Verein.

 

§ 12 Vorstandswahl, Amtsdauer und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand wird für drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin beauftragt der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Aufgabenwahrnehmung.

 

3. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

4. Die Aufgaben des/der 1. Vorsitzenden sind:

a) Leitung und Überwachung aller Vereinsgeschäfte und Erstellung eines Jahresberichtes.

b) Vorbereitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

c) Leitung der Versammlungen, sofern kein anderer Versammlungsleiter bestimmt wurde.

d) Vertretung des Vereins nach außen.

 

5. Der/die 2. Vorsitzende vertritt der/die 1. Vorsitzende mit allen Rechten und Pflichten, wenn diese/r verhindert ist. Es können ihr/ihm auch weitere Aufgaben übertragen werden.

 

6. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen, überwacht den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge und kontrolliert die Pünktlichkeit der Zahlungsabgänge bzw. laufenden Kosten. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt er/sie eine Jahresbilanz und legt diese für das neue Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vor.

 

7. Die Ausbildungswarte/wartinnen leiten und überwachen die Ausbildung der Hunde in den jeweiligen Sparten und bereiten Veranstaltungen oder Wettkämpfe in den jeweiligen Sparten vor.

 

8. Der/die Schriftführer/in erledigt die schriftlichen Arbeiten und Protokolle und verwaltet die Vereinsdaten.

 

§ 13 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptsversammlung.

b) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder.

c) Bericht der Kassenprüfer/innen.

d) Entlastung des Vorstands.

e) Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer/innen etc.).

f) Festsetzung des Jahresbeitrags.

g) Verschiedenes.

 

2. Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und in gleicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von 1/3 der Vereinsmitglieder einzuberufen.

 

3. Jede ordnungsgemäße Versammlung ist beschlussfähig.

 

4. Die Leitung hat der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, wenn nicht ein/e andere/r Versammlungsleiter/in beantragt worden ist.

 

5. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

6. Zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Zu den übrigen Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7. Zur Beurkundung der Beschlüsse wird in jeder Versammlung eine Niederschrift angefertigt, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist bei der nächsten Versammlung zu verlesen.

 

8. Versammlungsbeschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 14 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

1. Die Höhe der für ein Jahr zur Erhebung gelangenden Mitgliedsbeiträge wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig. Sofern ein SEPA-Mandat vorliegt, erfolgt der Einzug zum 10. März des Jahres.

 

2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie als Familienmitglied werden 50 % des Jahresbeitrags erhoben.

 

3. Vor dem 01. Juli eintretende Mitglieder zahlen den vollen, ab dem 01. Juli eintretende Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.

 

4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

5. Auf der Jahreshauptversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, die halbjährlich die Bücher und Belege prüfen. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Aufnahmegebühr

Die neuen Mitlieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Nach erfolgter Aufnahme ist das Beitrittsgeld fällig.

 

§ 16 Vermögen

1. Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Sämtliche Vermögensangelegenheiten werden von dem geschäftsführenden Vorstand getätigt. Geschäftsführender Vorstand ist der Vorstand im Sinne § 26 BGB (siehe Satzung § 13 Absatz 3).

 

2. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

 

3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhanden Vermögen, nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten, an das Technische Hilfswerk Deutschland e.V. zum Zwecke der Ausbildung von Katrastrophenhunden.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

Göttingen, 17.08.2017

 

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